Art. 123(2) EPÜ: Intermediate Generalization, Wiederherstellung der ursprünglich offenbarten Kombination, Antwortstrategien bei Added Subject Matter — mit Live-Demo.
Art. 123(2) EPÜ verbietet Änderungen der europäischen Patentanmeldung, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Der Wortlaut ist bewusst weit gefasst: Jede Änderung — gleich ob in den Ansprüchen, der Beschreibung oder den Zeichnungen — muss vollständig durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sein.
Das EPO wendet den Standard aus G 2/10 (Enlarged Board of Appeal, 2012) an: Die ursprüngliche Offenbarung muss den geänderten Gegenstand direkt und eindeutig offenbaren. „Direkt und eindeutig" bedeutet nicht, dass jedes Detail explizit in einem einzigen Satz stehen muss — aber es darf kein erfinderisches Zutun des Fachmanns erforderlich sein, um die beanspruchte Kombination aus den ursprünglichen Unterlagen abzuleiten.
Zentrale Konzepte:
Relevante Entscheidungen: G 2/10 (konkludente Zustimmung als Maßstab für disclosure), T 1063/06 (Zeichnungen als Offenbarungsquelle), T 0797/14 (Zwischenverallgemeinerung bei kombinierten Merkmalsgruppen), T 1813/13 (funktionale Merkmalsbreite).
| Muster | Formulierung | Häufigkeit |
|---|---|---|
| Intermediate generalization | „Merkmal X wurde ursprünglich nur in Kombination mit Merkmal Y offenbart — die isolierte Aufnahme in Anspruch 1 ist unzulässige Zwischenverallgemeinerung" | Sehr häufig |
| Feature isolated from specific embodiment | „Anspruch 1 umfasst ein Merkmal aus Fig. N, das im Kontext der Figur in Kombination mit der Baueinheit Z offenbart ist" | Sehr häufig |
| Generalized parameter | „Der ursprünglich nur für den Bereich [A–B] offenbarte Parameter wird nun auf [A–C] generalisiert" | Häufig |
| Selection from multiple options | „Die ursprüngliche Offenbarung zeigte drei Alternativen — die Auswahl einer einzelnen Option ohne Offenbarungsgrundlage ist neues Added Subject" | Mittel |
| New technical information | „Der geänderte Anspruch enthält technische Information, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart war" | Mittel |
Der Prüfer klassifiziert nach G 2/10: Er prüft zunächst, ob der Fachmann die Änderung als durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt „direkt und eindeutig" erkennen würde. Diese Prüfung ist kontextabhängig — ein und dasselbe Merkmal kann in einer Offenbarung zulässig isoliert sein, in einer anderen nicht.
ClaimForge-Loop-Effekt: Der Art. 123(2)-Loop in ClaimForge analysiert die Original-Offenbarung strukturiert und identifiziert das spezifische Offenbarungsfenster für jedes beanspruchte Merkmal. Bei Intermediate-Generalization-Vorwürfen schlägt er die Rückführung auf die ursprünglich offenbarte Kombination vor und verifiziert die Stützung durch Spec-Referenzen.
Laden Sie Ihre Office Action hoch (USPTO oder EPO). Der Agent analysiert Ablehnungsgründe, generiert Anspruchsänderungen und Gegenargumente in Minuten — vollständige autonome Prosecution-Loop inklusive Prior-Art-Recherche.