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Art. 123(2) EPÜ — Added Subject Matter

Art. 123(2) EPÜ: Intermediate Generalization, Wiederherstellung der ursprünglich offenbarten Kombination, Antwortstrategien bei Added Subject Matter — mit Live-Demo.

Abschnitt 1

Was bedeutet Art. 123(2) EPÜ in der Praxis?

Art. 123(2) EPÜ verbietet Änderungen der europäischen Patentanmeldung, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen. Der Wortlaut ist bewusst weit gefasst: Jede Änderung — gleich ob in den Ansprüchen, der Beschreibung oder den Zeichnungen — muss vollständig durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sein.

Das EPO wendet den Standard aus G 2/10 (Enlarged Board of Appeal, 2012) an: Die ursprüngliche Offenbarung muss den geänderten Gegenstand direkt und eindeutig offenbaren. „Direkt und eindeutig" bedeutet nicht, dass jedes Detail explizit in einem einzigen Satz stehen muss — aber es darf kein erfinderisches Zutun des Fachmanns erforderlich sein, um die beanspruchte Kombination aus den ursprünglichen Unterlagen abzuleiten.

Zentrale Konzepte:

  • Intermediate Generalization: Ein Merkmal, das in der ursprünglichen Offenbarung nur in Kombination mit anderen Merkmalen dargestellt wurde, wird isoliert und breiter beansprucht. Dies ist der häufigste Art. 123(2)-Einwand.
  • Generalisiertes Merkmal: Ein konkretes, strukturiertes Merkmal wird durch ein abstrakteres, übergeordnetes Merkmal ersetzt, das in der ursprünglichen Offenbarung nicht als eigenständiges Konzept offenbart war.
  • Disclosed but not claimed: Ein in der Beschreibung offenbarter, aber nicht in den ursprünglichen Ansprüchen beanspruchter Gegenstand — die Grenze zwischen zulässiger Erweiterung und unzulässiger Zwischenverallgemeinerung ist hier besonders fein.

Relevante Entscheidungen: G 2/10 (konkludente Zustimmung als Maßstab für disclosure), T 1063/06 (Zeichnungen als Offenbarungsquelle), T 0797/14 (Zwischenverallgemeinerung bei kombinierten Merkmalsgruppen), T 1813/13 (funktionale Merkmalsbreite).

Abschnitt 2

Typische Argumentationslinien des Prüfers

MusterFormulierungHäufigkeit
Intermediate generalization„Merkmal X wurde ursprünglich nur in Kombination mit Merkmal Y offenbart — die isolierte Aufnahme in Anspruch 1 ist unzulässige Zwischenverallgemeinerung"Sehr häufig
Feature isolated from specific embodiment„Anspruch 1 umfasst ein Merkmal aus Fig. N, das im Kontext der Figur in Kombination mit der Baueinheit Z offenbart ist"Sehr häufig
Generalized parameter„Der ursprünglich nur für den Bereich [A–B] offenbarte Parameter wird nun auf [A–C] generalisiert"Häufig
Selection from multiple options„Die ursprüngliche Offenbarung zeigte drei Alternativen — die Auswahl einer einzelnen Option ohne Offenbarungsgrundlage ist neues Added Subject"Mittel
New technical information„Der geänderte Anspruch enthält technische Information, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart war"Mittel

Der Prüfer klassifiziert nach G 2/10: Er prüft zunächst, ob der Fachmann die Änderung als durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt „direkt und eindeutig" erkennen würde. Diese Prüfung ist kontextabhängig — ein und dasselbe Merkmal kann in einer Offenbarung zulässig isoliert sein, in einer anderen nicht.

Abschnitt 3

Antwortstrategien

  1. Ursprüngliche Kombination wiederherstellen (Rücknahme der Isolierung): Immer die stärkste Option. Wenn das Merkmal in der ursprünglichen Offenbarung nur in Kombination mit anderen offenbart war, den geänderten Anspruch so formulieren, dass er genau die ursprünglich offenbarte Kombination beansprucht. Spec-Paragraphen und Figurenreferenzen als Anker nennen.
  2. Direkte Offenbarung nachweisen: Wenn die Isolierung tatsächlich gerechtfertigt ist (z.B. weil die ursprüngliche Offenbarung mehrere Alternativen gleichwertig nebeneinander stellt), konkrete Passagen aus der Spec nennen, die das Merkmal unabhängig von der beanstandeten Kombination offenbaren. Zeichnungen als Offenbarungsquelle nutzen (T 1063/06).
  3. Grenzen der Zwischenverallgemeinerung definieren: Wenn die Spec ein Merkmal in mehreren unterschiedlichen Kontexten offenbart, argu­mentieren, dass es sich um ein bekanntes, fachübergreifendes Konzept handelt, das der Fachmann ohnehin kennt — die Isolation ist dann keine „Verallgemeinerung", sondern eine Anwendung des Grundwissens.
  4. Art. 123(2) + Art. 123(3) gemeinsam prüfen: Ein Amendment, das Art. 123(2) löst, kann gleichzeitig Art. 123(3) (Schutzbereichserweiterung) verletzen. Vor jeder Einreichung beide Artikel gegen das ursprüngliche Offenbarungsfenster prüfen. ClaimForge's Amendment-Engine prüft beide Bedingungen simultan.
  5. Änderung als zulässige Einschränkung (Limitation) einordnen: EPO-Richtlinie H-V, 3: Die Rückführung auf Merkmale, die in der ursprünglichen Offenbarung als Austauschbarkeit mehrerer Alternativen dargestellt wurden, ist keine Erweiterung, sondern eine zulässige Einschränkung.

ClaimForge-Loop-Effekt: Der Art. 123(2)-Loop in ClaimForge analysiert die Original-Offenbarung strukturiert und identifiziert das spezifische Offenbarungsfenster für jedes beanspruchte Merkmal. Bei Intermediate-Generalization-Vorwürfen schlägt er die Rückführung auf die ursprünglich offenbarte Kombination vor und verifiziert die Stützung durch Spec-Referenzen.

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