Art. 54 EPÜ: Neuheitsprüfung am EPO, Unterschied zu §102 USPTO, und wie man Anticipation-Ablehnungen effektiv angreift — mit Live-Agentenoutput.
Art. 54 EPÜ schreibt vor, dass eine Erfindung neu ist, wenn sie nicht zum Stand der Technik (state of the art) gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist — schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder auf andere Weise (Art. 54(2) EPÜ).
Die Neuheitsprüfung am EPO ist — wie beim USPTO — elementweise: Alle Merkmale eines Anspruchs müssen in einer einzigen Fundstelle offenbart sein. Ein Merkmalsvergleich (feature-by-feature comparison) wird in der Mitteilung der Prüfungsabteilung explizit dokumentiert.
Besonderheiten gegenüber §102 USPTO:
| Muster | Formulierung | Häufigkeit |
|---|---|---|
| Explizite Offenbarung | „D1 offenbart ausdrücklich Merkmal X (Seite Y, Zeile Z)" | Immer |
| Implizite Offenbarung | „Merkmal X ist in D1 implizit offenbart — der Fachmann erkennt es unmittelbar und eindeutig aus dem Kontext" | Häufig |
| Äquivalenzargument | „Der in Anspruch 1 verwendete Begriff '[X]' ist technisch äquivalent zu dem in D1 beschriebenen '[Y]'" | Mittel |
| Parameterbereich | „Der beanspruchte Parameterbereich liegt vollständig innerhalb des in D1 offenbarten Bereichs" | Bei numerischen Ansprüchen häufig |
Beim EPO ist die Schwelle für eine implizite Offenbarung hoch: Das Merkmal muss für den Fachmann „unmittelbar und eindeutig" (directly and unambiguously) aus der Fundstelle hergeleitet werden können. Diesen Maßstab kennen und im Widerspruch einsetzen.
Der folgende Output wurde vom ClaimForge OA-Response-Agent für eine synthetische, aber realistische EPO-Anmeldung generiert. Anmeldungsdaten wurden redaktionell angepasst. Kein Rechtsrat — menschliche Prüfung vor Einreichung erforderlich.
Laden Sie Ihre Office Action hoch (USPTO oder EPO). Der Agent analysiert Ablehnungsgründe, generiert Anspruchsänderungen und Gegenargumente in Minuten — vollständige autonome Prosecution-Loop inklusive Prior-Art-Recherche.