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Art. 54 EPÜ — Neuheit in der Praxis

Art. 54 EPÜ: Neuheitsprüfung am EPO, Unterschied zu §102 USPTO, und wie man Anticipation-Ablehnungen effektiv angreift — mit Live-Agentenoutput.

Abschnitt 1

Was bedeutet Art. 54 EPÜ in der Praxis?

Art. 54 EPÜ schreibt vor, dass eine Erfindung neu ist, wenn sie nicht zum Stand der Technik (state of the art) gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist — schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder auf andere Weise (Art. 54(2) EPÜ).

Die Neuheitsprüfung am EPO ist — wie beim USPTO — elementweise: Alle Merkmale eines Anspruchs müssen in einer einzigen Fundstelle offenbart sein. Ein Merkmalsvergleich (feature-by-feature comparison) wird in der Mitteilung der Prüfungsabteilung explizit dokumentiert.

Besonderheiten gegenüber §102 USPTO:

  • Kein Prior-User-Right: Frühere Benutzung Dritter (auch geheime) kann Stand der Technik begründen, wenn sie öffentlich zugänglich war.
  • Absolute Neuheit: Kein 12-Monatsgnade wie beim USPTO §102(b)(1). Eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders vor dem Anmeldetag sind schädlich (außer bei Priorität, Art. 87 EPÜ).
  • Art. 54(3) EPÜ: Frühere europäische Anmeldungen, die erst nach dem Anmeldetag veröffentlicht werden, sind Stand der Technik — aber nur für Neuheit, nicht für erfinderische Tätigkeit.
  • Disclaimers: Der Anmelder kann in engen Grenzen einen undisclosed disclaimer einfügen, um Neuheit gegenüber Art. 54(3)-Dokumenten herzustellen (G 1/03, G 2/03).
Abschnitt 2

Typische Argumentationslinien des Prüfers

MusterFormulierungHäufigkeit
Explizite Offenbarung„D1 offenbart ausdrücklich Merkmal X (Seite Y, Zeile Z)"Immer
Implizite Offenbarung„Merkmal X ist in D1 implizit offenbart — der Fachmann erkennt es unmittelbar und eindeutig aus dem Kontext"Häufig
Äquivalenzargument„Der in Anspruch 1 verwendete Begriff '[X]' ist technisch äquivalent zu dem in D1 beschriebenen '[Y]'"Mittel
Parameterbereich„Der beanspruchte Parameterbereich liegt vollständig innerhalb des in D1 offenbarten Bereichs"Bei numerischen Ansprüchen häufig

Beim EPO ist die Schwelle für eine implizite Offenbarung hoch: Das Merkmal muss für den Fachmann „unmittelbar und eindeutig" (directly and unambiguously) aus der Fundstelle hergeleitet werden können. Diesen Maßstab kennen und im Widerspruch einsetzen.

Abschnitt 3

Antwortstrategien

  1. Merkmalsvergleich anfechten: Das EPO-Prüferteam dokumentiert den Merkmalsvergleich explizit. Jeden Mappingpunkt einzeln analysieren und zeigen, wo das Mapping technisch unzutreffend ist. Unpräzise Bezeichnungen — z.B. wenn der Prüfer eine funktionelle Beschreibung in D1 auf ein strukturelles Merkmal mappt — identifizieren.
  2. Implizite Offenbarung: Maßstab „unmittelbar und eindeutig" anwenden: Zeigen, dass das Merkmal zwar möglich, aber nicht notwendig aus D1 herleitbar ist. Technische Alternativen nennen, die der Fachmann ebenfalls in Betracht ziehen würde und die das Merkmal nicht aufweisen.
  3. Disclaimer einfügen (Art. 54(3) EPÜ): Bei Kollision mit einer früheren EP-Anmeldung unter Art. 54(3) kann ein Disclaimer helfen. Dieser muss auf der Offenbarung der kollidierenden Anmeldung basieren und darf den Schutzbereich nicht unnötig einschränken (G 1/03, G 2/03).
  4. Anspruch durch Merkmal aus Unteranspruch enger fassen: Unteransprüche prüfen und das spezifischste, in D1 nicht offenbarte Strukturmerkmal in den unabhängigen Anspruch aufnehmen.
Beispiel: OA-Response-Agent in Aktion
Beta — KI-Output

Der folgende Output wurde vom ClaimForge OA-Response-Agent für eine synthetische, aber realistische EPO-Anmeldung generiert. Anmeldungsdaten wurden redaktionell angepasst. Kein Rechtsrat — menschliche Prüfung vor Einreichung erforderlich.

Ausgangslage — Anspruch 1
EP 21 739 882.6
Anspruch 1: Verfahren zur Entfernung von Mikroplastikpartikeln aus Abwasser, umfassend: Zuführen von Abwasser zu einem Membranfiltermodul mit einer Porengröße von weniger als 1 μm; Anlegen einer transmembranen Druckdifferenz von 0,3 bis 0,8 bar; und Ableiten von gereinigtem Wasser aus dem Filtratausgang des Moduls.
Ablehnungsgrund — Art. 54 EPÜ — Fehlende Neuheit
Prüferargument (Zusammenfassung):
D1 offenbart: Membranfiltration zur Mikroplastikentfernung (S.5), Porengröße 0,45 μm (S.7), Druckbereich 0,4–0,7 bar (S.8, Tab.1), Filtratausgang (Anspruch 3 D1). Vollständige Überlappung mit Anspruch 1.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ist gemäß Art. 54 EPÜ nicht neu gegenüber D1: WO 2019/048311 A1 (Veröffentlichungsdatum: 14.03.2019, vor dem Anmeldetag). D1 offenbart ein Verfahren zur Aufbereitung von Abwasser mittels Membranfiltration (Seite 4, Zeilen 12–18) mit einer Membranporengröße von 0,45 μm (Seite 7, Zeile 3) und einer betriebstypischen Druckdifferenz von 0,4–0,7 bar (Seite 8, Tabelle 1). D1 beschreibt ausdrücklich die Entfernung von Partikeln einschließlich Mikroplastik (Seite 5, Zeilen 20–26) und das Ableiten von Filtrat über einen Filtratausgang (Anspruch 3 von D1). Jedes Merkmal von...
Agent-Output — Änderungsstrategie
Strategie: Merkmal aus Unteranspruch in Anspruch 1 aufnehmen, das in D1 nicht offenbart ist

Geänderter Anspruch (Vorschlag):
Anspruch 1 (Änderungsvorschlag): Verfahren zur Entfernung von Mikroplastikpartikeln aus Abwasser, umfassend: Zuführen von Abwasser zu einem Membranfiltermodul mit einer Porengröße von weniger als 1 μm; Anlegen einer transmembranen Druckdifferenz von 0,3 bis 0,8 bar; Durchführen einer in-situ-Rückspülung der Membranoberfläche in Intervallen von 15 bis 60 Minuten durch Umkehren der Strömungsrichtung für jeweils 20 bis 40 Sekunden, ohne Unterbrechung des Gesamtfiltrationsprozesses; und Ableiten von gereinigtem Wasser aus dem Filtratausgang des Moduls.

Gegenargumentation (Zusammenfassung):
Das neu aufgenommene Merkmal — in-situ-Rückspülung in definierten Zeitintervallen ohne Prozessunterbrechung — ist in D1 nicht offenbart. D1 beschreibt ausschließlich chemische Reinigungszyklen (CIP) außerhalb des Betriebs (S.9, Z.5–14). Die kontinuierliche, hydrodynamische Rückspülung mit den spezifizierten Zeitparametern stellt ein neues, in Absatz [0038]–[0044] der Beschreibung gestütztes Merkmal dar, das Neuheit gegenüber D1 begründet.
Live-Demo — Vollständige interaktive Analyse: Office-Action-Agent Demo ansehen →  ·  Beta — KI-Output, kein Rechtsrat — Überprüfung durch Patentanwalt vor Einreichung erforderlich.

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